Dem Bundesrat wurde zur Entscheidung eine Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugeleitet.
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/druc ... 424-17.pdf
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1.hierfür das Gerät nicht aufgenommen oder nicht gehalten wird und
2.entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht überschreitet.
Nach meiner Interpretation dürfte der Amateurfunk auch betroffen sein.
Also die Erweiterung vom Handybetrieb zu allen Kommunikationseinrichtungen.