Quelle https://www.darc.de/home/
"Für den Amateurfunk- und Rundfunkempfang gilt damit weiterhin eine Gebührenbefreiung,
wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des EMVG oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.
Betreiber von Betriebsmitteln, die schuldhaft oder vorsätzlich gegen die geltenden Vorschriften verstoßen, müssen dagegen die Kosten für den Messeinsatz tragen."