In dem Papier
"Grundsätze für die Mitwirkung der bayerischen
Distrikte im Deutschen Amateur-Radio-Club e.V.
– DARC –
im Katastrophenschutz in Bayern"
mit Stand vom 18.07.2009 (
http://www.darc.de/uploads/media/Grunds%C3%A4tze_f%C3%BCr_die_Mitwirkung_der_bayerischen_Distrikte_im_Deutschen_Amateur_Neufassung-1-1.pdf) steht auch:
.1. Die bayerischen Distrikte im DARC verpflichten sich, die Katastrophenschutzbehörden, soweit nötig, durch die Herstellung von drahtlosen Fernmeldeverbindungen zu unterstützen, soweit andere Fernmeldeverbindungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
Nur steht dort interessanterweise als letzter Absatz:
7. Soweit diese Vereinbarung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes, insbesondere Art. 5, 6, 9, 14 und 15 BayKSG.
Und in Art. 9 des BayKSG wiederum steht:
(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann zur Katastrophenabwehr von jeder Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen sowie die Inanspruchnahme von Sachen anordnen. Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr in Verzug dürfen die eingesetzten Kräfte Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen.
Was für mich aussieht nach "prinzipiell sollte gewartet werden, bis keine andere Möglichkeit mehr besteht - aber falls die Behörde es will, hat sie natürlich jederzeit die Möglichkeit, auf Funkamateure bzw. deren Equipment (Dienst- oder Sachleistungen) zurück zu greifen."
Ich meinte wir hatten an der Bay. Katastrophenschutzschule auch kurz das Thema Funkamateure... ich müsste die Unterlagen mal rauskramen und nachschauen.
vy 73
Florian